Änderung § 651j BGB vom 01.07.2018

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§ 651j BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2018 geltenden Fassung
§ 651j BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2394

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 651j Kündigung wegen höherer Gewalt


(Text neue Fassung)

§ 651j Verjährung


vorherige Änderung

(1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen.

(2)
1 Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so findet die Vorschrift des § 651e Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. 2 Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. 3 Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.



1 Die in § 651i Absatz 3 bezeichneten Ansprüche des Reisenden verjähren in zwei Jahren. 2 Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.




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