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Änderung § 651m BGB vom 01.07.2018

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§ 651m BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2018 geltenden Fassung
§ 651m BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2394

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 651m Abweichende Vereinbarungen


(Text neue Fassung)

§ 651m Minderung


vorherige Änderung

1 Von den Vorschriften der §§ 651a bis 651l kann vorbehaltlich des Satzes 2 nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden. 2 Die in § 651g Abs. 2 bestimmte Verjährung kann erleichtert werden, vor Mitteilung eines Mangels an den Reiseveranstalter jedoch nicht, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem in § 651g Abs. 2 Satz 2 bestimmten Verjährungsbeginn von weniger als einem Jahr führt.



(1) 1 Für die Dauer des Reisemangels mindert sich der Reisepreis. 2 Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. 3 Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(2) 1 Hat der Reisende mehr als
den geminderten Reisepreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. 2 § 346 Absatz 1 und § 347 Absatz 1 finden entsprechende Anwendung.