Änderung § 651o BGB vom 01.07.2018

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§ 651o BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2018 geltenden Fassung
§ 651o BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2394

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 651o (neu)


(Text neue Fassung)

§ 651o Mängelanzeige durch den Reisenden


vorherige Änderung

 


(1) Der Reisende hat dem Reiseveranstalter einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen.

(2) Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige nach Absatz 1 nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Reisende nicht berechtigt,

1. die in § 651m bestimmten Rechte geltend zu machen oder

2. nach § 651n Schadensersatz zu verlangen.




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