Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 651y BGB vom 01.07.2018

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 3. ReiseRÄndG am 1. Juli 2018 und Änderungshistorie des BGB

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 651y BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2018 geltenden Fassung
§ 651y BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2394
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 651y (neu)


(Text neue Fassung)

§ 651y Abweichende Vereinbarungen


vorherige Änderung

 


1 Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden. 2 Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.