Änderung § 1363 BGB vom 22.12.2018

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§ 1363 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.12.2018 geltenden Fassung
§ 1363 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 22.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2639

(Textabschnitt unverändert)

§ 1363 Zugewinngemeinschaft


(1) Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. 2 Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird jedoch ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird nicht deren gemeinschaftliches Vermögen; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. 2 Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird jedoch ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet.




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