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Änderung § 55 BGB vom 25.04.2006

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§ 55 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung
§ 55 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 123 G v 19.04.2006 BGBl. I 866
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 55 Zuständigkeit für die Registereintragung


(1) Die Eintragung eines Vereins der in § 21 bezeichneten Art in das Vereinsregister hat bei dem Amtsgericht zu geschehen, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat.

(Text alte Fassung)

(2) Die Landesjustizverwaltungen können die Vereinssachen einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuweisen.

(Text neue Fassung)

(2) Die Landesregierungen können die Vereinssachen durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuweisen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)