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Änderung § 1059a BGB vom 25.04.2006

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§ 1059a BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung
§ 1059a BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 123 G v 19.04.2006 BGBl. I 866

(Textabschnitt unverändert)

§ 1059a Übertragbarkeit bei juristischer Person oder rechtsfähiger Personengesellschaft


(1) Steht ein Nießbrauch einer juristischen Person zu, so ist er nach Maßgabe der folgenden Vorschriften übertragbar:

1. Geht das Vermögen der juristischen Person auf dem Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen über, so geht auch der Nießbrauch auf den Rechtsnachfolger über, es sei denn, dass der Übergang ausdrücklich ausgeschlossen ist.

(Text alte Fassung)

2. Wird sonst ein von einer juristischen Person betriebenes Unternehmen oder ein Teil eines solchen Unternehmens auf einen anderen übertragen, so kann auf den Erwerber auch ein Nießbrauch übertragen werden, sofern er den Zwecken des Unternehmens oder des Teils des Unternehmens zu dienen geeignet ist. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, wird durch eine Erklärung der obersten Landesbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde festgestellt. Die Erklärung bindet die Gerichte und die Verwaltungsbehörden.

(Text neue Fassung)

2. 1 Wird sonst ein von einer juristischen Person betriebenes Unternehmen oder ein Teil eines solchen Unternehmens auf einen anderen übertragen, so kann auf den Erwerber auch ein Nießbrauch übertragen werden, sofern er den Zwecken des Unternehmens oder des Teils des Unternehmens zu dienen geeignet ist. 2 Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, wird durch eine Erklärung der zuständigen Landesbehörde festgestellt. 3 Die Erklärung bindet die Gerichte und die Verwaltungsbehörden. 4 Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die zuständige Landesbehörde. 5 Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(2) Einer juristischen Person steht eine rechtsfähige Personengesellschaft gleich.