§ 1558 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung | § 1558 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 25.04.2006 geltenden Fassung durch Artikel 123 G v 19.04.2006 BGBl. I 866 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1558 Zuständiges Registergericht | |
(1) Die Eintragungen in das Güterrechtsregister sind bei jedem Amtsgericht zu bewirken, in dessen Bezirk auch nur einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. | |
(Text alte Fassung) (2) Durch Anordnung der Landesjustizverwaltung kann die Führung des Registers für mehrere Amtsgerichtsbezirke einem Amtsgericht übertragen werden. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte die Zuständigkeit für die Führung des Registers zu übertragen. 2 Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. |