Änderung § 1558 BGB vom 25.04.2006

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§ 1558 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung
§ 1558 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 123 G v 19.04.2006 BGBl. I 866
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 1558 Zuständiges Registergericht


(1) Die Eintragungen in das Güterrechtsregister sind bei jedem Amtsgericht zu bewirken, in dessen Bezirk auch nur einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(Text alte Fassung)

(2) Durch Anordnung der Landesjustizverwaltung kann die Führung des Registers für mehrere Amtsgerichtsbezirke einem Amtsgericht übertragen werden.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte die Zuständigkeit für die Führung des Registers zu übertragen. 2 Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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