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Änderung § 1570 BGB vom 13.06.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1570 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.06.2007 geltenden Fassung
§ 1570 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 13.06.2007 geltenden Fassung
durch Entscheidung B. v. 04.06.2007 BGBl. I S. 1032
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1570 Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes


(Text neue Fassung)

§ 1570 Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes *)


(Textabschnitt unverändert)

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

vorherige Änderung

 


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*) Bekanntmachung vom 4. Juni 2007 (BGBl. I S. 1032):

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 2007 - 1 BvL 9/04 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

1. Die unterschiedliche Regelung der Unterhaltsansprüche wegen der Pflege oder Erziehung von Kindern in § 1570 des Bürgerlichen Gesetzbuches einerseits und § 1615l Absatz 2 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches andererseits ist mit Artikel 6 Absatz 5 des Grundgesetzes unvereinbar.

2. Dem Gesetzgeber wird aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2008 eine verfassungsmäßige Regelung zu treffen.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

 (keine frühere Fassung vorhanden)