§ 1588 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Buch 4 Familienrecht
Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe
Titel 8 Kirchliche Verpflichtungen
§ 1588 (keine Überschrift)
Die kirchlichen Verpflichtungen in Ansehung der Ehe werden durch die Vorschriften dieses Abschnitts nicht berührt.
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