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Synopse aller Änderungen des BGB am 29.07.2017
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. Juli 2017 durch Artikel 11 des eIDASDG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BGB.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung | BGB n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 11 Abs. 27 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745 |
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(Textabschnitt unverändert) § 126a Elektronische Form | |
(Text alte Fassung) (1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. | (Text neue Fassung) (1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. |
(2) Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ein gleichlautendes Dokument in der in Absatz 1 bezeichneten Weise elektronisch signieren. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6597/v208595-2017-07-29.htm