interne Verweise§ 327e BGB Produktmangel (vom 01.01.2022) ... wird, deren Erhalt der Verbraucher erwarten kann, 5. dem Verbraucher gemäß § 327f Aktualisierungen bereitgestellt werden und der Verbraucher über diese Aktualisierungen ...
§ 327r BGB Änderungen an digitalen Produkten (vom 01.01.2022) ... das zur Aufrechterhaltung der Vertragsmäßigkeit nach § 327e Absatz 2 und 3 und § 327f erforderliche Maß hinausgehen, nur vornehmen, wenn 1. der Vertrag diese ...
§ 327u BGB Rückgriff des Unternehmers (vom 01.01.2022) ... den Vertriebspartner verursachten Verletzung der Aktualisierungspflicht des Unternehmers nach § 327f Absatz 1 besteht. (2) Die Aufwendungsersatzansprüche nach Absatz 1 verjähren ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2123, 2022 BGBl. I S. 105
Artikel 1 DigVRLUG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (vom 01.01.2022) ... hat er das digitale Produkt frei von Produkt- und Rechtsmängeln im Sinne der §§ 327e bis 327g bereitzustellen. § 327e Produktmangel (1) Das ... wird, deren Erhalt der Verbraucher erwarten kann, 5. dem Verbraucher gemäß § 327f Aktualisierungen bereitgestellt werden und der Verbraucher über diese Aktualisierungen ... Produkt als das vertraglich geschuldete digitale Produkt bereitstellt. § 327f Aktualisierungen (1) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass dem Verbraucher ... Von den objektiven Anforderungen nach § 327e Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und Satz 2, § 327f Absatz 1 und § 327g kann nur abgewichen werden, wenn der Verbraucher vor Abgabe seiner ... das zur Aufrechterhaltung der Vertragsmäßigkeit nach § 327e Absatz 2 und 3 und § 327f erforderliche Maß hinausgehen, nur vornehmen, wenn 1. der Vertrag diese ... den Vertriebspartner verursachten Verletzung der Aktualisierungspflicht des Unternehmers nach § 327f Absatz 1 besteht. (2) Die Aufwendungsersatzansprüche nach Absatz 1 verjähren in sechs ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6597/v285236.htm