Zitierungen von § 578 BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 578 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
neugefasst durch B. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 229 EGBGB Weitere Überleitungsvorschriften (vom 01.01.2024)
... bis zum 1. Mai 2013 entstandenes Mietverhältnis sind die §§ 536, 554, 559 bis 559b, 578 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 1. Mai 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn 1. bei ... (3) Auf ein bis einschließlich 31. Dezember 2018 entstandenes Mietverhältnis ist § 578 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht anzuwenden. § 50 Übergangsvorschriften zum Gesetz zur ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Mietrechtsänderungsgesetz (MietRÄndG)
G. v. 11.03.2013 BGBl. I S. 434
Artikel 1 MietRÄndG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... bereits mit der Veräußerung oder Belastung nach Absatz 1a." 13. § 578 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 554 ...
Artikel 2 MietRÄndG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
... bis zum 1. Mai 2013 entstandenes Mietverhältnis sind die §§ 536, 554, 559 bis 559b, 578 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 1. Mai 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden, ...

Mietrechtsanpassungsgesetz (MietAnpG)
G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2648
Artikel 1 MietAnpG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... Verhalten im Einzelfall ein nachvollziehbarer objektiver Grund vorliegt." 7. Dem § 578 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Auf Verträge über die ...
Artikel 2 MietAnpG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
... (3) Auf ein bis einschließlich 31. Dezember 2018 entstandenes Mietverhältnis ist § 578 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht ...

Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG)
G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2187
Artikel 2 WEMoG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... Absatz 1 umzulegen." b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 4. In § 578 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 550" durch die Angabe „§§ 550, 554" ...


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