interne Verweise§ 740b BGB Auseinandersetzung (vom 01.01.2024) ... statt. (2) Auf die Auseinandersetzung sind § 736d Absatz 2, 4, 5 und 6 und § 737 entsprechend ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenPersonengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 1 MoPeG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs ... kann ein Gesellschafter nicht ohne seine Zustimmung verpflichtet werden. Die §§ 728a und 737 bleiben unberührt. § 711 Übertragung und Übergang von ... nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Gewinn und Verlust zu verteilen. § 737 Haftung der Gesellschafter für Fehlbetrag Reicht das Gesellschaftsvermögen ... statt. (2) Auf die Auseinandersetzung sind § 736d Absatz 2, 4, 5 und 6 und § 737 entsprechend anzuwenden. § 740c Ausscheiden eines Gesellschafters ...
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