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Änderung § 61 BZRG vom 01.09.2009

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§ 61 BZRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 61 BZRG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 34 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 61 Auskunft aus dem Erziehungsregister


(1) Eintragungen im Erziehungsregister dürfen - unbeschadet der §§ 42a, 42c - nur mitgeteilt werden

1. den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für Zwecke der Rechtspflege sowie den Justizvollzugsbehörden für Zwecke des Strafvollzugs einschließlich der Überprüfung aller im Strafvollzug tätigen Personen,

(Text alte Fassung)

2. den Vormundschaftsgerichten und Familiengerichten für Verfahren, welche die Sorge für die Person des im Register Geführten betreffen,

(Text neue Fassung)

2. den Familiengerichten für Verfahren, welche die Sorge für die Person des im Register Geführten betreffen,

3. den Jugendämtern und den Landesjugendämtern für die Wahrnehmung von Erziehungsaufgaben der Jugendhilfe,

4. den Gnadenbehörden für Gnadensachen,

5. den für waffen- und sprengstoffrechtliche Erlaubnisse zuständigen Behörden mit der Maßgabe, dass nur Entscheidungen und Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 mitgeteilt werden dürfen.

(2) Soweit Behörden sowohl aus dem Zentralregister als auch aus dem Erziehungsregister Auskunft zu erteilen ist, werden auf ein Ersuchen um Auskunft aus dem Zentralregister (§ 41 Abs. 4) auch die in das Erziehungsregister aufgenommenen Eintragungen mitgeteilt.

(3) Auskünfte aus dem Erziehungsregister dürfen nicht an andere als die in Absatz 1 genannten Behörden weitergeleitet werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)