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Änderung § 30b BZRG vom 27.04.2012

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§ 30b BZRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.04.2012 geltenden Fassung
§ 30b BZRG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 15.12.2011 BGBl. I S. 2714
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 30b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 30b Europäisches Führungszeugnis


vorherige Änderung

 


(1) 1 Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland wohnen, aber die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, können beantragen, dass in ihr Führungszeugnis nach den §§ 30 oder 30a die Mitteilung über Eintragungen im Strafregister ihres Herkunftsmitgliedstaates vollständig und in der übermittelten Sprache aufgenommen wird (Europäisches Führungszeugnis). 2 § 30 gilt entsprechend.

(2) 1 Die Registerbehörde ersucht den Herkunftsmitgliedstaat um Mitteilung der Eintragungen. 2 Das Führungszeugnis soll spätestens 20 Werktage nach der Übermittlung des Ersuchens der Registerbehörde an den Herkunftsmitgliedstaat erteilt werden. 3 Hat der Herkunftsmitgliedstaat keine Auskunft aus seinem Strafregister erteilt, ist hierauf im Führungszeugnis hinzuweisen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)