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Änderung § 30b BZRG vom 31.08.2018

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§ 30b BZRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.08.2018 geltenden Fassung
§ 30b BZRG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.08.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2732, 3431
(Textabschnitt unverändert)

§ 30b Europäisches Führungszeugnis


(Text alte Fassung)

(1) 1 Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland wohnen, aber die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, können beantragen, dass in ihr Führungszeugnis nach den §§ 30 oder 30a die Mitteilung über Eintragungen im Strafregister ihres Herkunftsmitgliedstaates vollständig und in der übermittelten Sprache aufgenommen wird (Europäisches Führungszeugnis). 2 § 30 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) 1 In das Führungszeugnis nach § 30 oder § 30a Absatz 1 von Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, wird die Mitteilung über Eintragungen im Strafregister ihres Herkunftsmitgliedstaates vollständig und in der übermittelten Sprache aufgenommen (Europäisches Führungszeugnis), sofern der Herkunftsmitgliedstaat eine Übermittlung nach seinem Recht vorsieht. 2 § 30 gilt entsprechend.

(2) 1 Die Registerbehörde ersucht den Herkunftsmitgliedstaat um Mitteilung der Eintragungen. 2 Das Führungszeugnis soll spätestens 20 Werktage nach der Übermittlung des Ersuchens der Registerbehörde an den Herkunftsmitgliedstaat erteilt werden. 3 Hat der Herkunftsmitgliedstaat keine Auskunft aus seinem Strafregister erteilt, ist hierauf im Führungszeugnis hinzuweisen.




 
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