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Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker/zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin (KarFahrzbMErprobV k.a.Abk.)

V. v. 12.02.2004 BGBl. I S. 264; aufgehoben durch § 16 V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1523
Geltung ab 28.02.2004; FNA: 806-21-14-16 Berufliche Bildung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 28 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, und auf Grund des § 27 Abs. 3 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), der durch Artikel 1 Nr. 28 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2943) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit nach Anhören des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:


§ 1 Gegenstand und Struktur der Erprobung



(1) Gegenstand der Erprobung sind Zuschnitt und Gewichtung der Prüfungsteile 1 und 2 bei Durchführung der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen.

(2) Die Gesellenprüfung/Abschlussprüfung nach den §§ 9 bis 11 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker/zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin gilt jeweils als Teil 2 der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung.

(3) Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung gewesen sind, sollen in Teil 2 der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die gemäß § 32 der Handwerksordnung und für die gemäß § 38 des Berufsbildungsgesetzes zu treffende Feststellung der Berufsfähigkeit erforderlich ist.

(4) In den Fällen des § 27a Abs. 1, des § 27b Abs. 1, des § 36 Abs. 2 und des § 37 Abs. 2 der Handwerksordnung sowie des § 7 Abs. 1, des § 8 Abs. 1, des § 43 Abs. 2 und des § 45 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes können beide Teile der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung am Ende der Ausbildung zusammen durchgeführt werden.





§ 2 Bestehensregelung



(1) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses ist Teil 1 der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung mit 35 Prozent und Teil 2 der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung mit 65 Prozent zu gewichten.

(2) Bei der Bewertung von Teil 1 der Prüfung sind die Arbeitsaufgabe einschließlich der schriftlichen Aufgabenstellungen mit 75 Prozent und das Fachgespräch mit 25 Prozent zu gewichten.

(3) Bei der Ermittlung des Ergebnisses des Teils 2 der Gesellenprüfung haben die Prüfungsteile A und B jeweils das gleiche Gewicht.

(4) In der Fachrichtung Karosserieinstandhaltungstechnik ist innerhalb des Teils A die Arbeitsaufgabe einschließlich der Dokumentation mit 70 Prozent und das Fachgespräch mit 30 Prozent sowie innerhalb des Teils B der Prüfungsbereich Instandhaltungstechnik mit 45 Prozent, der Prüfungsbereich Funktionsanalyse mit 35 Prozent und der Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde mit 20 Prozent zu gewichten.

(5) In der Fachrichtung Karosseriebautechnik ist innerhalb des Teils A die Arbeitsaufgabe einschließlich der Dokumentation mit 70 Prozent und das Fachgespräch mit 30 Prozent sowie innerhalb des Teils B der Prüfungsbereich Karosseriebautechnik mit 45 Prozent, der Prüfungsbereich Funktionsanalyse mit 35 Prozent und der Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde mit 20 Prozent zu gewichten.

(6) In der Fachrichtung Fahrzeugbautechnik sind innerhalb des Teils A die Arbeitsaufgaben einschließlich der Dokumentation mit 70 Prozent und das Fachgespräch mit 30 Prozent sowie innerhalb des Teils B der Prüfungsbereich Fahrzeugbautechnik mit 45 Prozent, der Prüfungsbereich Funktionsanalyse mit 35 Prozent und der Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde mit 20 Prozent zu gewichten. Dabei ist im Teil A die erste Arbeitsaufgabe mit 60 Prozent und die zweite mit 40 Prozent zu gewichten.

(7) Die Gesellenprüfung/Abschlussprüfung ist bestanden, wenn

1.
im Gesamtergebnis nach Absatz 1,

2.
im Prüfungsteil A von Teil 2 und

3.
im Prüfungsteil B von Teil 2 der Prüfung

mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. In zwei der Prüfungsbereiche des Prüfungsteils B müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem dritten Prüfungsbereich dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.

(8) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.


§ 3 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2009 begonnen werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden.




§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ausnahme von § 3 am 31. Juli 2009 außer Kraft.