Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 12 Seelotsenausbildungs- und Ausweisordnung vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 526 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie der SeelotsAusbV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 12 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 12 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 526 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 12


(Text alte Fassung)

Besteht ein Anwärter die Prüfung nicht, so hat der Prüfungsausschuß darüber zu beschließen, welcher Teil der theoretischen oder praktischen Ausbildung nachzuholen und wann die Prüfung zu wiederholen ist. Die Ausbildung darf höchstens um weitere sechs Monate verlängert werden. Die Prüfung kann frühestens nach zwei Monaten wiederholt werden; eine weitere Wiederholung ist nur in begründeten Ausnahmefällen mit Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zulässig.

(Text neue Fassung)

Besteht ein Anwärter die Prüfung nicht, so hat der Prüfungsausschuß darüber zu beschließen, welcher Teil der theoretischen oder praktischen Ausbildung nachzuholen und wann die Prüfung zu wiederholen ist. Die Ausbildung darf höchstens um weitere sechs Monate verlängert werden. Die Prüfung kann frühestens nach zwei Monaten wiederholt werden; eine weitere Wiederholung ist nur in begründeten Ausnahmefällen mit Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zulässig.