(1) Können sich die Ehegatten anläßlich der Scheidung nicht darüber einigen, wer von ihnen die Ehewohnung künftig bewohnen und wer die Wohnungseinrichtung und den sonstigen Hausrat erhalten soll, so regelt auf Antrag der Richter die Rechtsverhältnisse an der Wohnung und am Hausrat.
(2) Die in Absatz 1 genannten Streitigkeiten werden nach den Vorschriften dieser Verordnung und den Vorschriften des Zweiten und des Dritten Abschnitts im Sechsten Buch der
Zivilprozeßordnung behandelt und entschieden.
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 62 FGG-RG Änderung der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats ... 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513), wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 1 , 7 und 11 werden aufgehoben. 2. In § 12 werden die Wörter des ... 17 werden aufgehoben. 4. In § 18 Abs. 1 Satz 1 werden die Angaben (§ 1 )" und nach § 11" gestrichen. 5. Die §§ 18a, 20 und 23 ... 20 und 23 werden aufgehoben. 6. In § 25 werden die Wörter §§ 1 bis 23 sinngemäß" durch die Wörter vorstehenden Vorschriften ...