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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2009 aufgehoben

§ 8 - Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats (HausratsV k.a.Abk.)

V. v. 21.10.1944 RGBl. I S. 256; aufgehoben durch Artikel 2 G. v. 06.07.2009 BGBl. I S. 1696
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 404-3 Nebengesetze zum Familienrecht
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§ 8 Gemeinsames Eigentum beider Ehegatten



(1) Hausrat, der beiden Ehegatten gemeinsam gehört, verteilt der Richter gerecht und zweckmäßig.

(2) Hausrat, der während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft ist, gilt für die Verteilung (Absatz 1) auch dann, wenn er nicht zum Gesamtgut einer Gütergemeinschaft gehört, als gemeinsames Eigentum, es sei denn, daß das Alleineigentum eines Ehegatten feststeht.

(3) Die Gegenstände gehen in das Alleineigentum des Ehegatten über, dem sie der Richter zuteilt. Der Richter soll diesem Ehegatten zugunsten des anderen eine Ausgleichszahlung auferlegen, wenn dies der Billigkeit entspricht.



 

Zitierungen von § 8 Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 HausratsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HausratsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 HausratsV Aufhebung und Nichtigerklärung der Ehe
... eine Ehe aufgehoben, so gelten die §§ 1 bis 23 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 62 FGG-RG Änderung der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats
... 20 und 23 werden aufgehoben. 6. In § 25 werden die Wörter „§§ 1 bis 23 sinngemäß" durch die Wörter „vorstehenden Vorschriften ...