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§ 15 - Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats (HausratsV k.a.Abk.)

V. v. 21.10.1944 RGBl. I S. 256; aufgehoben durch Artikel 2 G. v. 06.07.2009 BGBl. I S. 1696
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 404-3 Nebengesetze zum Familienrecht
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§ 15 Durchführung der Entscheidung



Der Richter soll in seiner Entscheidung die Anordnungen treffen, die zu ihrer Durchführung nötig sind.

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Zitierungen von § 15 Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 HausratsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HausratsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 HausratsV Aufhebung und Nichtigerklärung der Ehe
... eine Ehe aufgehoben, so gelten die §§ 1 bis 23 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 62 FGG-RG Änderung der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats
... richterlichen Entscheidung über die Scheidung" ersetzt. 3. Die §§ 13 bis 17 werden aufgehoben. 4. In § 18 Abs. 1 Satz 1 werden die Angaben ... 20 und 23 werden aufgehoben. 6. In § 25 werden die Wörter „§§ 1 bis 23 sinngemäß" durch die Wörter „vorstehenden Vorschriften ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
G. v. 17.05.1898 RGBl. S. 189; aufgehoben durch Artikel 112 Abs. 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
§ 64b FGG
... In Verfahren nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes gelten § 13 Abs. 1, 3 und 4, §§ 15 , 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des ...