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Änderung § 20 GefStoffV vom 24.12.2008

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§ 20 GefStoffV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2008 geltenden Fassung
§ 20 GefStoffV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 18.12.2008 BGBl. I S. 2768

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Behördliche Ausnahmen, Anordnungen und Befugnisse


(Text alte Fassung)

(1) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 7 bis 19 einschließlich der Anhänge III bis V erteilen, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. Verbote oder Beschränkungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde im Ausnahmeantrag darzulegen

(Text neue Fassung)

(1) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 7 bis 15 sowie 17 bis 19 einschließlich der Anhänge III bis IV erteilen, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. Verbote oder Beschränkungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde im Ausnahmeantrag darzulegen

1. den Grund für die Beantragung der Ausnahmeregelung,

2. die jährlich zu verwendende Menge des Gefahrstoffs,

3. die betroffenen Tätigkeiten, Reaktionen und Verfahren,

4. die Zahl der voraussichtlich betroffenen Beschäftigen,

5. die geplanten Sicherheitsmaßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der betroffenen Beschäftigen,

6. die getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung oder Vermeidung einer Exposition der Beschäftigten.

(2) Die Ausnahme nach Absatz 1 kann auch im Zusammenhang mit Verwaltungsverfahren nach anderen Rechtsvorschriften beantragt werden.

(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall zulassen, dass die Vorschriften des § 5 Abs. 4 und Anhang II Nr. 1 auf das Inverkehrbringen von Stoffen oder Zubereitungen ganz oder teilweise nicht angewendet werden, wenn es sich um brandfördernde, leichtentzündliche, entzündliche, gesundheitsschädliche, umweltgefährliche oder reizende Stoffe oder Zubereitungen in so geringer Menge handelt, dass eine Gefährdung nicht zu befürchten ist. Satz 1 gilt nicht für Biozid-Produkte.

(4) Die zuständige Behörde kann über die nach § 23 des Chemikaliengesetzes möglichen Anordnungen hinaus die Maßnahmen anordnen, die der Hersteller, Inverkehrbringer oder Arbeitgeber im Einzelfall zur Erfüllung der sich aus dem Zweiten bis Fünften Abschnitt dieser Verordnung ergebenden Pflichten zu treffen hat. Dabei kann sie insbesondere anordnen, dass der Arbeitgeber

1. unabhängig von einer bestehenden Rechtsverordnung nach § 19 des Chemikaliengesetzes die zur Abwendung besonderer Gefahren notwendigen Maßnahmen treffen muss,

2. festzustellen hat, ob und in welchem Umfang ein vermuteter Gefahrenzustand tatsächlich besteht und welche Maßnahmen zur Abwendung der Gefahren getroffen werden müssen,

3. die Arbeit einzustellen hat, bei der die Beschäftigten gefährdet sind, wenn er die zur Abwendung der Gefahr angeordneten notwendigen Maßnahmen nicht sofort oder innerhalb der gesetzten Frist durchführt.

Bei Gefahr im Verzug können die Anordnungen auch gegen weisungsberechtigte Personen im Betrieb erlassen werden.

(5) Die zuständige Behörde kann dem Arbeitgeber Tätigkeiten mit Gefahrstoffen untersagen, insbesondere eine Stilllegung der betroffenen Arbeitsbereiche anordnen, wenn der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach § 19 Abs. 2 zur Vorlage der Gefährdungsbeurteilung nicht nachkommt.

(6) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung erstreckt sich auch auf die in § 2 in Bezug genommenen und in Anhang I aufgeführten Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft.