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Änderung § 19 MPSV vom 08.11.2006

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§ 19 MPSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 19 MPSV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 384 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 19 Unterrichtung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung durch die zuständige Bundesbehörde


(Text neue Fassung)

§ 19 Unterrichtung des Bundesministeriums für Gesundheit durch die zuständige Bundesbehörde


vorherige Änderung

Die zuständige Bundesoberbehörde informiert das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung unverzüglich über alle eingehenden Meldungen, die Vorkommnisse mit Todesfolge oder sonstige besonders bedeutsame Vorkommnisse betreffen. Darüber hinaus unterrichtet sie das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung über alle korrektiven Maßnahmen, die in Deutschland im Verkehr oder in Betrieb befindliche Produkte betreffen.



Die zuständige Bundesoberbehörde informiert das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich über alle eingehenden Meldungen, die Vorkommnisse mit Todesfolge oder sonstige besonders bedeutsame Vorkommnisse betreffen. Darüber hinaus unterrichtet sie das Bundesministerium für Gesundheit über alle korrektiven Maßnahmen, die in Deutschland im Verkehr oder in Betrieb befindliche Produkte betreffen.

 

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