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§ 24a - AZR-Gesetz (AZRG k.a.Abk.)

G. v. 02.09.1994 BGBl. I S. 2265; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 106
Geltung ab 01.10.1994; FNA: 26-8 Ausländerrecht
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§ 24a Verarbeiten personenbezogener Daten für wissenschaftliche Zwecke



(1) 1Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge darf die nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5, 5c, 5d, 6, 7a und 9, Absatz 2 Nummer 4, 5, 7 und 8, Absatz 3 und 4 Nummer 1, 2, 4, 5 und 6 gespeicherten Daten zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, verarbeiten, soweit

1.
dies für die Durchführung eines wissenschaftlichen Forschungsvorhabens nach § 75 Nummer 4 oder Nummer 4a des Aufenthaltsgesetzes erforderlich ist,

2.
eine Verwendung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich oder die Anonymisierung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist und

3.
die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen erheblich überwiegt und der Forschungszweck nicht auf andere Weise erreicht werden kann.

2Bei der Abwägung nach Satz 1 Nummer 3 ist im Rahmen des öffentlichen Interesses das wissenschaftliche Interesse an dem Forschungsvorhaben besonders zu berücksichtigen.

(2) 1Die Ausländerbehörden übermitteln dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf Ersuchen zum Zwecke der Durchführung eines wissenschaftlichen Forschungsvorhabens nach § 75 Nummer 4 oder Nummer 4a des Aufenthaltsgesetzes Anschriften von Ausländern, soweit dies für die Durchführung des Forschungsvorhabens erforderlich ist. 2Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge darf die nach Satz 1 übermittelten Anschriften zum Zwecke der Durchführung des Forschungsvorhabens verarbeiten.

(3) 1Personenbezogene Daten sind zu pseudonymisieren, soweit dies nach dem Forschungszweck möglich ist und keinen im Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. 2Merkmale, mit denen ein Personenbezug hergestellt werden kann, dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert. 3Die Zuordnungsmöglichkeit ist aufzuheben, sobald der Forschungszweck dies erlaubt, spätestens mit der Beendigung des Forschungsvorhabens, sofern ausnahmsweise eine Löschung der Daten noch nicht in Betracht kommt.

(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecken hat räumlich und organisatorisch getrennt von der Verarbeitung personenbezogener Daten für die Erfüllung anderer Aufgaben des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zu erfolgen.

(5) 1Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge darf personenbezogene Daten von Ausländern, die es unter Verwendung der Daten nach den Absätzen 1 und 2 in einer auf Freiwilligkeit beruhenden Befragung der betroffenen Personen zu Forschungszwecken erhoben hat (Befragungsdaten) ohne Angaben zum Namen und zur Anschrift der Befragten an Forschungseinrichtungen übermitteln, soweit

1.
dies für die Durchführung eines gemeinsamen wissenschaftlichen Forschungsvorhabens nach § 75 Nummer 4 oder Nummer 4a des Aufenthaltsgesetzes erforderlich ist,

2.
eine Verwendung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich oder die Anonymisierung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist und

3.
die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen erheblich überwiegt und der Forschungszweck nicht auf andere Weise erreicht werden kann und

4.
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat der Übermittlung zustimmt.

2Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend. 3Für die Übermittlung an Forschungseinrichtungen des Bundes und an Bundesbehörden zur Durchführung gemeinsamer Forschungsvorhaben gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass Befragungsdaten mit Einwilligung der Befragten auch mit Angaben zum Namen und zur Anschrift der Befragten übermittelt werden dürfen, wenn dies zur Erreichung des Forschungsziels erforderlich ist; die Erforderlichkeit ist gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge schriftlich zu begründen. 4Die Daten sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungszweck möglich ist. 5Der Dritte, an den die Daten übermittelt wurden, darf diese nur zum Zweck der Durchführung des Forschungsvorhabens verarbeiten.

(6) 1Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge darf die nach § 3 Absatz 1 Nummer 2, 4, 5, 5c, 5d, 6, 7a und 9, Absatz 2 Nummer 7, Absatz 3 und 4 Nummer 2, 4 bis 6 gespeicherten Daten zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, an staatliche oder staatlich anerkannte Hochschulen und andere Forschungseinrichtungen, deren Tätigkeit überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird, übermitteln, soweit

1.
dies für die Durchführung eines wissenschaftlichen Forschungsvorhabens über Migrations- oder Integrationsfragen erforderlich ist,

2.
eine Verwendung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich oder die Anonymisierung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist,

3.
die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen erheblich überwiegt und der Forschungszweck nicht auf andere Weise erreicht werden kann und

4.
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat der Übermittlung zustimmt.

2Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gelten entsprechend. 3Eine Übermittlung ohne Einwilligung der betroffenen Person ist nicht zulässig. 4Angaben über den Namen und Vornamen, die Anschrift, die Telefonnummer sowie die für die Einleitung eines Vorhabens nach Satz 1 zwingend erforderlichen Strukturmerkmale der betroffenen Person können bei Ausländern nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 bis 14 und bei Unionsbürgern, die nicht freizügigkeitsberechtigt sind, für Befragungen auch ohne Einwilligung übermittelt werden, wenn dies zur Einholung der Einwilligung nach Satz 3 erforderlich ist; die Erforderlichkeit ist gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge schriftlich zu begründen. 5Die Begründung darf nur für Auskünfte an den Betroffenen nach § 34, für die Unterrichtung über die Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten nach § 38 oder zur datenschutzrechtlichen Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verwendet werden. 6Die Begründung ist durch geeignete Maßnahmen gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und nach Fristablauf zu löschen, wenn sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt wird. 7Die übermittelten Daten nach Satz 1 sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungszweck möglich ist. 8Die Forschungseinrichtung, an die Daten übermittelt wurden, darf diese nur zum Zweck der Durchführung des Forschungsvorhabens verarbeiten. 9Die Daten sind gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. 10Die Forschungseinrichtung hat dafür zu sorgen, dass die Verwendung der personenbezogenen Daten räumlich und organisatorisch getrennt von der Erfüllung solcher Verwaltungsaufgaben oder Geschäftszwecke erfolgt, für die diese Daten gleichfalls von Bedeutung sein können.

(7) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge soll staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen, deren Tätigkeit überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird, auf Antrag oder Ersuchen anonymisierte Daten aus dem Register, die für die Durchführung eines wissenschaftlichen Forschungsvorhabens über Migrations- oder Integrationsfragen erforderlich sind, übermitteln.

(8) 1Personenbezogene Daten werden nur an solche Personen übermittelt, die Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. 2§ 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes findet auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung entsprechende Anwendung.





 

Frühere Fassungen von § 24a AZR-Gesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2022Artikel 1 Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters
vom 09.07.2021 BGBl. I S. 2467
aktuell vorher 08.08.2021Artikel 1 Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz
vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1131
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 167 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 47 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
aktuell vorher 09.08.2019Artikel 1 Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz
vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1131
aktuell vorher 05.02.2016Artikel 2 Datenaustauschverbesserungsgesetz
vom 02.02.2016 BGBl. I S. 130
aktuell vorher 28.12.2012Artikel 1 Gesetz zur Änderung des AZR-Gesetzes
vom 20.12.2012 BGBl. I S. 2745
aktuellvor 28.12.2012früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 24a AZR-Gesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24a AZRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AZRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Datenaustauschverbesserungsgesetz
G. v. 02.02.2016 BGBl. I S. 130; zuletzt geändert durch Artikel 346 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 2 DatAustVG Änderung des AZR-Gesetzes
... 3 Satz 2" durch die Angabe „§ 3 Absatz 4" ersetzt. 16. § 24a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer ...

Gesetz zur Änderung des AZR-Gesetzes
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2745
Artikel 1 AZRGÄndG Änderung des AZR-Gesetzes
... wird nach der Angabe zu § 24 folgende Angabe eingefügt: „§ 24a Verarbeiten und Nutzen personenbezogener Daten für wissenschaftliche Zwecke".  ... 7" ersetzt. 20. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt: „§ 24a Verarbeiten und Nutzen personenbezogener Daten ... 20. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt: „§ 24a Verarbeiten und Nutzen personenbezogener Daten für wissenschaftliche Zwecke (1) ...

Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822
Artikel 4 GwGEG 2017 Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
...  d) In Nummer 3a werden jeweils die Wörter „§§ 15, 18a bis 18e, 24a des AZR-Gesetzes " durch die Wörter „§§ 15, 17a, 18a bis 18e, 24a des AZR-Gesetzes" ... 18e, 24a des AZR-Gesetzes" durch die Wörter „§§ 15, 17a, 18a bis 18e, 24a des AZR-Gesetzes " ersetzt. e) In den Nummern 5a und 8b werden jeweils die Wörter ... 9, 19 und 20 werden jeweils die Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes " durch die Wörter „§§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23, 24a des ... durch die Wörter „§§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes " ersetzt. g) In den Nummern 8, 10, 11, 12, 13, 14, 15 und 17 werden jeweils die ... ersetzt. i) In Nummer 9a werden die Wörter „§§ 15, 18a, 18b, 24a des AZR-Gesetzes " durch die Wörter „§§ 15, 17a, 18a, 18b, 24a des AZR-Gesetzes" ... 18a, 18b, 24a des AZR-Gesetzes" durch die Wörter „§§ 15, 17a, 18a, 18b, 24a des AZR-Gesetzes " ersetzt. j) In Nummer 14a werden die Wörter „§§ 15, 16, 18, ... l) In den Nummern 24, 24a und 29 werden jeweils die Wörter „§§ 15, 16, 21, 24a des AZR-Gesetzes " durch die Wörter „§§ 15, 16, 17a, 21, 24a des AZR-Gesetzes" ... 15, 16, 21, 24a des AZR-Gesetzes" durch die Wörter „§§ 15, 16, 17a, 21, 24a des AZR-Gesetzes " ...

Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467, 4114
Artikel 1 AZRWEG Änderung des AZR-Gesetzes
... dem Wort „Geschlecht," das Wort „Doktorgrad," eingefügt. 26. § 24a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ...

Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1131
Artikel 1 2. DAVG Änderung des AZR-Gesetzes
... der Länder zusammen mit den Erhebungsmerkmalen gespeichert werden." 16. § 24a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 ...

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 47 2. DSAnpUG-EU Änderung des AZR-Gesetzes
...  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) In der Angabe zu § 24a werden die Wörter „und Nutzen" gestrichen. b) In der Angabe zu Kapitel ... „den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679" ersetzt. 14. § 24a wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ...