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§ 17b - AZR-Gesetz (AZRG k.a.Abk.)
G. v. 02.09.1994 BGBl. I S. 2265; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 106
Geltung ab 01.10.1994; FNA: 26-8 Ausländerrecht
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Geltung ab 01.10.1994; FNA: 26-8 Ausländerrecht
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§ 17b Datenübermittlung an die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung
An die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 1 des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und, soweit vorhanden, folgende Daten übermittelt:
- 1.
- abweichende Namensschreibweisen,
- 2.
- andere Namen,
- 3.
- frühere Namen,
- 4.
- Aliaspersonalien und
- 5.
- Angaben zum Ausweispapier.
Text in der Fassung des Artikels 14 Sanktionsdurchsetzungsgesetz II G. v. 19. Dezember 2022 BGBl. I S. 2606 m.W.v. 28. Dezember 2022
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Frühere Fassungen von § 17b AZR-Gesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.12.2022 | Artikel 14 Sanktionsdurchsetzungsgesetz II vom 19.12.2022 BGBl. I S. 2606 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 17b AZR-Gesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17b AZRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AZRG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
Artikel 14 SanktDG II Änderung des AZR-Gesetzes
... wird nach der Angabe zu § 17a folgende Angabe eingefügt: „ § 17b Datenübermittlung an die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung". 2. ... Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung". 2. Nach § 17a wird folgender § 17b eingefügt: „§ 17b Datenübermittlung an die Zentralstelle für ... 2. Nach § 17a wird folgender § 17b eingefügt: „ § 17b Datenübermittlung an die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung An die ...
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