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§ 9 - AZR-Gesetz (AZRG k.a.Abk.)

G. v. 02.09.1994 BGBl. I S. 2265; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 106
Geltung ab 01.10.1994; FNA: 26-8 Ausländerrecht
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§ 9 Aufzeichnungspflicht bei Speicherung



(1) Die Registerbehörde hat als speichernde Stelle Aufzeichnungen zu fertigen, aus denen sich die übermittelten Daten, die übermittelnde Dienststelle, die für die Übermittlung verantwortliche Person und der Übermittlungszeitpunkt ergeben müssen.

(2) 1Die Aufzeichnungen dürfen nur für Auskünfte an die betroffene Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 in Verbindung mit § 34 verwendet werden. 2Darüber hinaus dürfen sie für Zwecke der Mitteilung nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/679, Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. 3Sie sind durch geeignete Maßnahmen gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und nach Fristablauf zu löschen, wenn sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden.



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Frühere Fassungen von § 9 AZR-Gesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 47 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 AZR-Gesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 AZRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AZRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31 AZRG Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung (vom 24.06.2020)
... Aufenthaltsgesetzes zur Verfügung. (3) Im übrigen gelten die §§ 8, 9 , 10 Abs. 1 sowie die §§ 11, 12 und 13 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
§ 91a AufenthG Register zum vorübergehenden Schutz (vom 01.06.2022)
... Schutzes im Bundesgebiet beantragt wurden. (4) Die §§ 8 und 9 des AZR-Gesetzes gelten entsprechend. (5) Die Daten dürfen auf Ersuchen an die ...

AZRG-Durchführungsverordnung (AZRG-DV)
V. v. 17.05.1995 BGBl. I S. 695; zuletzt geändert durch Artikel 11 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
§ 16 AZRG-DV Aufzeichnungen bei Datenübermittlungen (vom 14.09.2019)
... Die Registerbehörde hat sicherzustellen, daß die Aufzeichnungen nach den §§ 9 , 13 und 31 Abs. 3 des AZR-Gesetzes bei der Eingabe und beim Abruf von Daten, die von ihr selbst ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 47 2. DSAnpUG-EU Änderung des AZR-Gesetzes
... Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/679" eingefügt. 6. § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „den ...