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§ 23 - AZR-Gesetz (AZRG k.a.Abk.)

G. v. 02.09.1994 BGBl. I S. 2265; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 106
Geltung ab 01.10.1994; FNA: 26-8 Ausländerrecht
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§ 23 Statistische Aufbereitung der Daten



(1) 1Das Statistische Bundesamt erstellt jährlich nach dem Stand vom 31. Dezember eine Bundesstatistik über die Ausländer, die sich während des Kalenderjahres nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgehalten haben. 2Zur Erfüllung von Berichtspflichten nach dem Recht der Europäischen Union, die vom Statistischen Bundesamt zu bearbeiten sind, oder eines kurzfristig auftretenden Datenbedarfs für Zwecke der Vorbereitung und Begründung anstehender Entscheidungen oberster Bundesbehörden darf das Statistische Bundesamt die Erhebung auch zu anderen Stichtagen durchführen, wenn ein verbindlicher Rechtsakt der Europäischen Union dies vorsieht oder eine oberste Bundesbehörde hierum ersucht.

(2) 1Die Registerbehörde übermittelt dem Statistischen Bundesamt als Erhebungsmerkmale für diese Statistik über Ausländer, die sich während des Kalenderjahres nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgehalten haben, folgende Daten zu diesem Personenkreis:

1.
Monat und Jahr der Geburt,

2.
Ort, Land und Bezirk der Geburt,

3.
Geschlecht,

4.
Staatsangehörigkeiten,

5.
Familienstand,

6.
Staatsangehörigkeiten des Ehegatten oder des Lebenspartners,

7.
Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 sowie Absatz 4 Nummer 6,

8.
das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer einer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende gemäß § 63a des Asylgesetzes.

2Das Statistische Bundesamt darf an die statistischen Ämter der Länder die ihren Erhebungsbereich betreffenden Daten für regionale Aufbereitungen weiterübermitteln.

(3) 1Zusätzlich zu den Daten nach Absatz 2 werden für diese Statistik die Daten zu folgenden Erhebungsmerkmalen übermittelt:

1.
Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a, 2 Nummer 1 bis 3 sowie § 3 Absatz 4 Nummer 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 2 bis 4,

2.
Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a, 2 Nummer 1 bis 3 sowie § 3 Absatz 4 Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 2 bis 4,

2a.
Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 7a,

2b.
Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 9,

3.
Angaben nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1.

2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) 1Die Registerbehörde übermittelt dem Statistischen Bundesamt als Hilfsmerkmale für diese Statistik folgende Daten:

1.
Behördenkennziffer der aktenführenden Ausländerbehörde,

2.
pseudonymisiertes Geschäftszeichen der Registerbehörde; bei begleiteten minderjährigen Ausländern nach § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 wird zusätzlich das pseudonymisierte Geschäftszeichen zu den Eltern und bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern das Jugendamt der vorläufigen Inobhutnahme sowie das endgültig zuständige Jugendamt übermittelt,

3.
die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet,

4.
in den Fällen des Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 die Bezeichnung und das Geschäftszeichen der Stelle, die die Daten übermittelt hat.

2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. 3Die Hilfsmerkmale nach Nummer 1, 2 und 4 dürfen vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder zusammen mit den Erhebungsmerkmalen gespeichert werden.





 

Frühere Fassungen von § 23 AZR-Gesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.07.2021Artikel 1 Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters
vom 09.07.2021 BGBl. I S. 2467
aktuell vorher 09.08.2019Artikel 1 Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz
vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1131
aktuell vorher 05.02.2016Artikel 2 Datenaustauschverbesserungsgesetz
vom 02.02.2016 BGBl. I S. 130
aktuell vorher 01.09.2013Artikel 1 Gesetz zur Änderung des AZR-Gesetzes
vom 20.12.2012 BGBl. I S. 2745
aktuellvor 01.09.2013früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 23 AZR-Gesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 AZRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AZRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 AZRG Planungsdaten (vom 05.02.2016)
... Erfüllung ihrer Aufgaben Planungsdaten benötigen, auf Ersuchen über die in § 23 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Daten hinaus die nach § 3 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Datenaustauschverbesserungsgesetz
G. v. 02.02.2016 BGBl. I S. 130; zuletzt geändert durch Artikel 346 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 2 DatAustVG Änderung des AZR-Gesetzes
... durch die Wörter „der abrufenden Stelle" ersetzt. 14. In § 23 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 3 Satz 1" durch die Angabe ...

Dritte Verordnung zur Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
V. v. 10.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 35
Artikel 1 3. AZRG-DVÄndV Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
... D werden die Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21, 23 , 23ades AZR- Gesetzes" durch die Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, ... durch die Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21, 23 , 23a des AZR- Gesetzes" ersetzt. h) In Nummer 14a Spalte A werden die Wörter ...

Fachkräfteeinwanderungsgesetz
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
Artikel 52a FachKrEG Änderung des AZR-Gesetzes
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 23 folgende Angabe eingefügt: „§ 23a Datenübermittlung an die ... für Arbeit für Zwecke der Beschäftigungsstatistik". 2. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt: „§ 23a Datenübermittlung an ...

Gesetz zur Änderung des AZR-Gesetzes
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2745
Artikel 1 AZRGÄndG Änderung des AZR-Gesetzes
... Unionsbürger sind," eingefügt. 18. In § 23 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 3 Nr. 6 und Hinweis auf die ...

Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822
Artikel 4 GwGEG 2017 Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
... 7, 9, 19 und 20 werden jeweils die Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23 , 24a des AZR-Gesetzes" durch die Wörter „§§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, ... AZR-Gesetzes" durch die Wörter „§§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23 , 24a des AZR-Gesetzes" ersetzt. g) In den Nummern 8, 10, 11, 12, 13, 14, 15 und ... 14, 15 und 17 werden jeweils die Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23 des AZR-Gesetzes " durch die Wörter „§§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23 des ... AZR-Gesetzes" durch die Wörter „§§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23 des AZR-Gesetzes " ersetzt. h) In Nummer 8a werden die Wörter „§§ 15, 18a bis ... j) In Nummer 14a werden die Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 18b, 21, 23 des AZR-Gesetzes " durch die Wörter „§§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 21, 23 des ... 23 des AZR-Gesetzes" durch die Wörter „§§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 21, 23 des AZR-Gesetzes " ersetzt. k) In Nummer 16 werden die Wörter „§§ 15, 16, 18, ...

Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467, 4114
Artikel 1 AZRWEG Änderung des AZR-Gesetzes
... die Daten nach § 16 Absatz 1" gestrichen. 24. § 23 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: ...

Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1131
Artikel 1 2. DAVG Änderung des AZR-Gesetzes
... dem jeweiligen Datenschutzbeauftragten der abrufenden Stelle abzustimmen ist." 15. § 23 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern ...