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Änderung § 16 AZR-Gesetz vom 01.01.2009

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§ 16 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 16 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 17.03.2007 BGBl. I S. 314, 2009 II S. 39
(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Datenübermittlung an Gerichte


(1) An Gerichte werden zum Zwecke der Rechtspflege auf Ersuchen neben den Grunddaten folgende Daten des Betroffenen übermittelt:

1. abweichende Namensschreibweisen,

2. andere Namen,

3. Aliaspersonalien,

4. letzter Wohnort im Herkunftsland,

5. Angaben zum Ausweispapier.

(2) Reichen die nach Absatz 1 zu übermittelnden Daten zur Aufgabenerfüllung nicht aus, werden auf erweitertes Ersuchen folgende Daten übermittelt:

1. zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer ergriffenen aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen,

2. zum Asylverfahren,

3. zur Ausschreibung zur Zurückweisung,

4. zu einem Tatverdacht im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 7.

Die Erforderlichkeit der Übermittlung ist von der ersuchenden Stelle aktenkundig zu machen.

(3) Werden über die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Daten hinaus weitere Daten zur Aufgabenerfüllung benötigt, ist deren Übermittlung auf erneutes Ersuchen zulässig. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Ein Abruf im automatisierten Verfahren ist unzulässig.