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Änderung § 18d AZR-Gesetz vom 05.02.2016

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§ 18d a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.02.2016 geltenden Fassung
§ 18d n.F. (neue Fassung)
in der am 05.02.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 02.02.2016 BGBl. I S. 130
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 18d Datenübermittlung an die Jugendämter


vorherige Änderung

 


An die Jugendämter werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:

1. abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, Aliaspersonalien und Angaben zum Ausweispapier,

2. AKN-Nummer,

3. Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen,

4. Angaben zum Asylverfahren,

5. die Anschrift im Bundesgebiet,

6. freiwillig gemachte Angaben zu Telefonnummern und E-Mail-Adressen,

7. begleitende minderjährige Kinder und Jugendliche und Elternteile jeweils mit Familienname und Vornamen,

8. das zuständige Bundesland, die zuständige Aufnahmeeinrichtung und Ausländerbehörde, bei unbegleiteten minderjährigen Kindern und Jugendlichen das zuständige Jugendamt,

9. die Durchführung der Gesundheitsuntersuchung nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes sowie die Untersuchung auf Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose nach § 36 Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes, jeweils mit Ort und Datum,

10. die Durchführung von Impfungen mit Art, Ort und Datum der jeweiligen Impfung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)