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Änderung § 6 AZR-Gesetz vom 28.08.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 28.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Übermittelnde Stellen, Inhalt der Datenübermittlung


(1) Folgende Stellen sind in den jeweils genannten Fällen zur Übermittlung von Daten an die Registerbehörde verpflichtet:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. die Ausländerbehörden und die mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betrauten öffentlichen Stellen in den Fällen des § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 2 bis 4, 11 und 12,

2. die für die Erteilung von Visa zuständigen Behörden im Fall des § 2 Abs. 2 Nr. 3, sofern es sich um die Erteilung eines Visums trotz Bedenken handelt,

3. die
mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Behörden und die Bundespolizeidirektion in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 3 bis 6 und, soweit es der Stand des Verfahrens zuläßt, im Fall der Nummer 7,

4.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 3,

5.
das Bundeskriminalamt in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 6 und, soweit es der Stand des Verfahrens zuläßt, die ermittlungsführenden Polizeibehörden im Fall der Nummer 7,

6.
die Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten im Fall des § 2 Abs. 2 Nr. 8,

7.
die Staatsangehörigkeitsbehörden im Fall des § 2 Abs. 2 Nr. 9,

8.
die in den Angelegenheiten der Vertriebenen, Aussiedler und Spätaussiedler zuständigen Stellen im Fall des § 2 Abs. 2 Nr. 10.

(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 und 3 bis 8 bezeichneten Stellen übermitteln die Daten nach § 3 Nr. 1 und 3, die Grundpersonalien und die weiteren Personalien sowie die Daten nach § 3 Nr. 7. Von der Übermittlung der Daten einer gefährdeten Person im Fall des § 2 Abs. 2 Nr. 7 kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn die Speicherung ihren schutzwürdigen Interessen entgegensteht. Außerdem übermitteln

(Text neue Fassung)

1. die Ausländerbehörden und die mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betrauten öffentlichen Stellen in den Fällen des § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 2 bis 4, 6, 11 und 12,

2. die mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Behörden und die Bundespolizeidirektion in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 3 bis 6, 13 und 14 und, soweit es der Stand des Verfahrens zuläßt, im Fall des § 2 Abs. 2 Nr. 7,

3.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 6,

4.
das Bundeskriminalamt, die Landeskriminalämter, das Zollkriminalamt und sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder, in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 6 und, soweit es der Stand des Verfahrens zuläßt, die ermittlungsführenden Polizeibehörden im Fall des § 2 Abs. 2 Nr. 7,

5.
die Staatsanwaltschaften und die Gerichte im Fall des § 2 Abs. 2 Nr. 6 sowie die Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten im Fall des § 2 Abs. 2 Nr. 8,

6.
die Staatsangehörigkeitsbehörden im Fall des § 2 Abs. 2 Nr. 9,

7.
die in den Angelegenheiten der Vertriebenen, Aussiedler und Spätaussiedler zuständigen Stellen im Fall des § 2 Abs. 2 Nr. 10.

(2) Die Stellen nach Absatz 1 übermitteln die Daten nach § 3 Nr. 1, 3 bis 5a und 7. Von der Übermittlung der Daten einer gefährdeten Person im Fall des § 2 Abs. 2 Nr. 7 kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn die Speicherung ihren schutzwürdigen Interessen entgegensteht. Außerdem übermitteln

1. die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Stellen die Angaben nach § 3 Nr. 6 sowie die Daten nach § 4 Abs. 1 und 2,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. die in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Nr. 1 und 3, die Grundpersonalien und die Daten nach § 3 Nr. 7,

3. die in Absatz 1 Nr. 4
bezeichnete Stelle die Daten nach § 4 Abs. 1 und 2.



2. die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichnete Stelle die Daten nach § 4 Abs. 1 und 2.

(3) Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder sowie die Staatsanwaltschaften dürfen, soweit andere Vorschriften nicht entgegenstehen, im Fall des § 2 Abs. 2 Nr. 7 Daten an die Registerbehörde übermitteln. Absatz 2 Satz 2 ist zu beachten.

vorherige Änderung

(4) Für die Einstellung eines Suchvermerks nach § 5 dürfen die ersuchenden öffentlichen Stellen die Daten nach § 3 Nr. 1 und 2 sowie die Grundpersonalien und die weiteren Personalien an die Registerbehörde übermitteln. Kann die Registerbehörde für den Fall, daß im Register bereits Daten gespeichert sind, die Identität nicht eindeutig feststellen, gilt § 10 Abs. 3 entsprechend.



(4) Für die Einstellung eines Suchvermerks nach § 5 dürfen die ersuchenden öffentlichen Stellen die Daten nach § 3 Nr. 1 und 2 sowie die Grundpersonalien, die weiteren Personalien und ein Lichtbild an die Registerbehörde übermitteln. Kann die Registerbehörde für den Fall, daß im Register bereits Daten gespeichert sind, die Identität nicht eindeutig feststellen, gilt § 10 Abs. 3 entsprechend.

(5) Betrifft die Speicherung eine Ausweisung, Abschiebung, Einschränkung oder Untersagung der politischen Betätigung, den Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU oder Einreisebedenken, sind die der Speicherung zugrundeliegenden Begründungstexte der Registerbehörde zu übersenden. Die Registerbehörde hat diese Texte aufzubewahren. Sie sind zu vernichten, wenn die gespeicherten Daten gelöscht werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)