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Änderung § 30 AZR-Gesetz vom 28.08.2007

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§ 30 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung
§ 30 n.F. (neue Fassung)
in der am 28.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 30 Übermittelnde Stellen


(Text alte Fassung)

(1) Die deutschen Auslandsvertretungen, die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Behörden und die Ausländerbehörden sind zur Übermittlung der Daten nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 11 und Abs. 2 an die Registerbehörde verpflichtet.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Stellen dürfen die Daten im Wege der Direkteingabe in das Register übermitteln. § 7 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) Die deutschen Auslandsvertretungen, die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Behörden und die Ausländerbehörden sind zur Übermittlung der Daten nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 12 und Abs. 2 an die Registerbehörde verpflichtet.

(2) 1 Die in Absatz 1 bezeichneten Stellen dürfen die Daten im Wege der Direkteingabe in das Register übermitteln. 2 § 7 gilt entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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