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Kapitel 5 - AZR-Gesetz (AZRG k.a.Abk.)

G. v. 02.09.1994 BGBl. I S. 2265; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 106
Geltung ab 01.10.1994; FNA: 26-8 Ausländerrecht
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Kapitel 5 Berichtigung von Daten, Löschung von Daten und Einschränkung der Verarbeitung

§ 35 Berichtigung



Die Registerbehörde hat die nach den §§ 3 bis 5 und 29 gespeicherten Daten nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/679 zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind.




§ 36 Löschung



(1) 1Die Registerbehörde hat Daten spätestens mit Fristablauf zu löschen. 2Bei der Datenübermittlung teilt die übermittelnde Stelle für sie geltende Löschungsfristen mit. 3Die Registerbehörde hat die jeweils kürzere Frist zu beachten. 4Eine Löschung hat unverzüglich zu erfolgen, wenn die Speicherung der Daten unzulässig war.

(2) 1Die Daten sind auch unverzüglich zu löschen, wenn die betroffene Person die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat oder die Registerbehörde nach der Speicherung der Daten der betroffenen Person erfährt, daß sie Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist. 2Die Daten eines Ausländers nach § 2 Absatz 2a sind unverzüglich zu löschen, wenn seine Aufnahme aus dem Ausland abgelehnt wurde. 3Eine Löschung erfolgt ferner, wenn die Registerbehörde auf Grund einer Mitteilung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 davon ausgehen kann, daß auch andere öffentliche Stellen die Daten für ihre Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigen.

(3) Sobald die Ausländerbehörden Kenntnis vom Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit eines Ausländers erhalten haben, teilen sie dies der Registerbehörde mit.




§ 37 Einschränkung der Verarbeitung



(1) Ergänzend zu Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 schränkt die Registerbehörde die Verarbeitung personenbezogener Daten ein, wenn die Daten nur zu Zwecken der Datensicherung oder Datenschutzkontrolle gespeichert sind.

(2) 1In der Verarbeitung eingeschränkte Daten sind mit einem Sperrvermerk zu versehen. 2Sie dürfen außer zur Prüfung der Richtigkeit ohne Einwilligung der betroffenen Person nicht verarbeitet werden. 3In der Verarbeitung eingeschränkte Daten dürfen unter Hinweis auf den Sperrvermerk außerdem verwendet werden, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist.




§ 38 Unterrichtung beteiligter Stellen



(1) 1Die Registerbehörde hat im Fall einer Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung nach den §§ 35 bis 37 den Empfänger der betreffenden Daten zu unterrichten, wenn dies zur Wahrung überwiegender schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person erforderlich ist. 2Sie hat auch diejenige Stelle zu unterrichten, die ihr diese Daten übermittelt hat.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Löschungen bei Fristablauf.