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Synopse aller Änderungen des AZR-Gesetz am 01.01.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2018 durch Artikel 3 des GrSiAuslG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AZRG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3155

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Kapitel 1 Registerbehörde und Zweck des Registers
    § 1 Registerbehörde, Bestandteile des Registers, Zweck des Registers
Kapitel 2 Allgemeiner Datenbestand des Registers
    Abschnitt 1 Anlaß der Speicherung, Inhalt
       § 2 Anlaß der Speicherung
       § 3 Allgemeiner Inhalt
       § 4 Übermittlungssperren
       § 5 Suchvermerke
    Abschnitt 2 Datenübermittlung an die Registerbehörde, Verantwortlichkeiten, Aufzeichnungspflicht
       § 6 Übermittelnde Stellen, Inhalt der Datenübermittlung
       § 7 Übermittlung und Veränderung von Daten im Wege der Direkteingabe
       § 8 Verantwortung für den Registerinhalt, Datenpflege
       § 9 Aufzeichnungspflicht bei Speicherung
    Abschnitt 3 Datenübermittlung durch die Registerbehörde, Dritte, an die Daten übermittelt werden
       Unterabschnitt 1 Datenübermittlung an öffentliche Stellen
          § 10 Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung
          § 11 Zweckbestimmung, Weiterübermittlung von Daten
          § 12 Gruppenauskunft
          § 13 Aufzeichnungspflicht bei Datenübermittlung
          § 14 Datenübermittlung an alle öffentlichen Stellen
          § 15 Datenübermittlung an Ausländerbehörden, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften, Luftsicherheitsbehörden, atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden, oberste Bundes- und Landesbehörden sowie das Bundesamt für Justiz
          § 16 Datenübermittlung an Gerichte
          § 17 Datenübermittlung an das Zollkriminalamt
          § 17a Datenübermittlung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
          § 18 Datenübermittlung an die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung
          § 18a Datenübermittlung an die Träger der Sozialhilfe und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen
          § 18b Datenübermittlung an die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
          § 18c Datenübermittlung an die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden
          § 18d Datenübermittlung an die Jugendämter
          § 18e Datenübermittlung an die Meldebehörden
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

          § 18f Datenübermittlung an die Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit
          § 19 Datenübermittlung an die Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden
          § 20 Datenübermittlung an die Verfassungsschutzbehörden, den Militärischen Abschirmdienst und den Bundesnachrichtendienst
          § 21 Datenübermittlung an das Auswärtige Amt, die deutschen Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
          § 21a Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt im Rahmen des Registrier- und Asylverfahrens
          § 22 Abruf im automatisierten Verfahren
          § 23 Statistische Aufbereitung der Daten
          § 24 Planungsdaten
          § 24a Verarbeiten und Nutzen personenbezogener Daten für wissenschaftliche Zwecke
       Unterabschnitt 2 Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen, Behörden anderer Staaten und über- oder zwischenstaatliche Stellen
          § 25 Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen, die humanitäre oder soziale Aufgaben wahrnehmen
          § 26 Datenübermittlung an Behörden anderer Staaten und an über- oder zwischenstaatliche Stellen
          § 27 Datenübermittlung an sonstige nichtöffentliche Stellen
Kapitel 3 Visadatei
    § 28 Anlaß der Speicherung
    § 29 Inhalt
    § 30 Übermittelnde Stellen
    § 31 Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung
    § 32 Dritte, an die Daten übermittelt werden
    § 33 Abruf im automatisierten Verfahren
Kapitel 4 Rechte des Betroffenen
    § 34 Auskunft an den Betroffenen
    § 34a Datenschutzrechtliche Kontrolle
Kapitel 5 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten
    § 35 Berichtigung
    § 36 Löschung
    § 37 Sperrung
    § 38 Unterrichtung beteiligter Stellen
Kapitel 6 Weitere Behörden
    § 39 Aufsichtsbehörden
Kapitel 7 Schlußvorschriften
    § 40 Rechtsverordnungen
    § 41 Verwaltungsvorschriften
    § 42 Strafvorschriften
    § 43 (Aufhebung von Rechtsvorschriften)
    § 44 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 18f (neu)




§ 18f Datenübermittlung an die Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit


vorherige Änderung

 


(1) An die Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit werden zur Erfüllung der Aufgaben nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes und nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes in den Fällen, in denen bei einem Unionsbürger die Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlustes des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach § 2 Absatz 7, § 5 Absatz 4 oder § 6 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU gespeichert wird, die Grundpersonalien des Unionsbürgers, die Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlustes des Rechts auf Einreise und Aufenthalt sowie die Daten nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 in einem automatisierten Verfahren übermittelt.

(2) 1 Die Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit prüft unverzüglich, ob die nach Absatz 1 übermittelten Daten des Unionsbürgers den Daten eines Unionsbürgers, der Kindergeld nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes oder nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes beansprucht und dessen Daten bei den Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit gespeichert sind, zugeordnet werden können. 2 Ist dies nicht der Fall, hat die Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit die nach Absatz 1 übermittelten Daten des Unionsbürgers unverzüglich zu löschen.