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Synopse aller Änderungen des AZR-Gesetz am 24.06.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 24. Juni 2020 durch Artikel 5 des BfAAGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AZRG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.06.2020 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 24.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 5 Abs. 2 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1241

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Kapitel 1 Registerbehörde und Zweck des Registers
    § 1 Registerbehörde, Bestandteile des Registers, Zweck des Registers
Kapitel 2 Allgemeiner Datenbestand des Registers
    Abschnitt 1 Anlaß der Speicherung, Inhalt
       § 2 Anlaß der Speicherung
       § 3 Allgemeiner Inhalt
       § 4 Übermittlungssperren
       § 5 Suchvermerke
    Abschnitt 2 Datenübermittlung an die Registerbehörde, Verantwortlichkeiten, Aufzeichnungspflicht
       § 6 Übermittelnde Stellen, Inhalt der Datenübermittlung
       § 7 Übermittlung und Veränderung von Daten im Wege der Direkteingabe
       § 8 Verantwortung für den Registerinhalt, Datenpflege
       § 9 Aufzeichnungspflicht bei Speicherung
    Abschnitt 3 Datenübermittlung durch die Registerbehörde, Dritte, an die Daten übermittelt werden
       Unterabschnitt 1 Datenübermittlung an öffentliche Stellen
          § 10 Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung
          § 11 Zweckbestimmung, Weiterübermittlung von Daten
          § 12 Gruppenauskunft
          § 13 Aufzeichnungspflicht bei Datenübermittlung
          § 14 Datenübermittlung an alle öffentlichen Stellen
          § 15 Datenübermittlung an Ausländerbehörden, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften, Luftsicherheitsbehörden, atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden, oberste Bundes- und Landesbehörden sowie das Bundesamt für Justiz
          § 16 Datenübermittlung an Gerichte
          § 17 Datenübermittlung an das Zollkriminalamt
          § 17a Datenübermittlung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
          § 18 Datenübermittlung an die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung
          § 18a Datenübermittlung an die Träger der Sozialhilfe und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen
          § 18b Datenübermittlung an die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
          § 18c Datenübermittlung an die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden
          § 18d Datenübermittlung an die Jugendämter
          § 18e Datenübermittlung an die Meldebehörden
          § 18f Datenübermittlung an die Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit
          § 18g Datenübermittlung an die Träger der Deutschen Rentenversicherung
          § 19 Datenübermittlung an die Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden
          § 20 Datenübermittlung an die Verfassungsschutzbehörden, den Militärischen Abschirmdienst und den Bundesnachrichtendienst
(Text alte Fassung) nächste Änderung

          § 21 Datenübermittlung an das Auswärtige Amt, die deutschen Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
(Text neue Fassung)

          § 21 Datenübermittlung an das Auswärtige Amt, die deutschen Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
          § 21a Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt im Rahmen des Registrier- und Asylverfahrens
          § 22 Abruf im automatisierten Verfahren
          § 23 Statistische Aufbereitung der Daten
          § 23a Datenübermittlung an die Bundesagentur für Arbeit für Zwecke der Beschäftigungsstatistik
          § 24 Planungsdaten
          § 24a Verarbeiten personenbezogener Daten für wissenschaftliche Zwecke
       Unterabschnitt 2 Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen, Behörden anderer Staaten und über- oder zwischenstaatliche Stellen
          § 25 Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen, die humanitäre oder soziale Aufgaben wahrnehmen
          § 26 Datenübermittlung an Behörden anderer Staaten und an über- oder zwischenstaatliche Stellen
          § 27 Datenübermittlung an sonstige nichtöffentliche Stellen
Kapitel 3 Visadatei
    § 28 Anlaß der Speicherung
    § 29 Inhalt
    § 30 Übermittelnde Stellen
    § 31 Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung
    § 32 Dritte, an die Daten übermittelt werden
    § 33 Abruf im automatisierten Verfahren
Kapitel 4 Rechte der betroffenen Person
    § 34 Auskunft an die betroffene Person
    § 34a Datenschutzrechtliche Kontrolle
Kapitel 5 Berichtigung von Daten, Löschung von Daten und Einschränkung der Verarbeitung
    § 35 Berichtigung
    § 36 Löschung
    § 37 Einschränkung der Verarbeitung
    § 38 Unterrichtung beteiligter Stellen
Kapitel 6 Weitere Behörden
    § 39 Aufsichtsbehörden
Kapitel 7 Schlußvorschriften
    § 40 Rechtsverordnungen
    § 41 Verwaltungsvorschriften
    § 42 Strafvorschriften
    § 43 (Aufhebung von Rechtsvorschriften)
    § 44 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 21 Datenübermittlung an das Auswärtige Amt, die deutschen Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren




§ 21 Datenübermittlung an das Auswärtige Amt, die deutschen Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Im Rahmen des Visaverfahrens werden auf Anfrage des Auswärtigen Amts oder der deutschen Auslandsvertretungen die hierfür erforderlichen Daten an die beteiligte Organisationseinheit im Bundesverwaltungsamt weitergegeben. 2 Für die Weitergabe gelten die Übermittlungsregelungen dieses Gesetzes entsprechend.

(2) Die beteiligte Organisationseinheit übermittelt die empfangenen Daten im erforderlichen Umfang an die anfragende Auslandsvertretung oder das Auswärtige Amt (Rückmeldung).

(2a) 1 Soweit die Weitergabe der Daten gemäß Absatz 1 an die beteiligte Organisationseinheit im Bundesverwaltungsamt und die anschließende Übermittlung dieser Daten gemäß Absatz 2 an die ersuchende deutsche Auslandsvertretung oder das Auswärtige Amt im Einzelfall zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen des Visumverfahrens nicht ausreichen, können die erforderlichen Daten unmittelbar an die ersuchende deutsche Auslandsvertretung oder das Auswärtige Amt übermittelt werden. 2 Zu diesem Zweck können das Auswärtige Amt und die deutschen Auslandsvertretungen zum Abruf von Daten der betroffenen Person im automatisierten Verfahren zugelassen werden. 3 Für die Zulassung gilt § 22 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2, 3 und 4 entsprechend.

(3) 1 Ist die Identität nicht eindeutig feststellbar, sind die Daten nach § 10 Abs. 3 Satz 1 und, soweit notwendig, das Datum der letzten Registereintragung sowie die aktenführende Ausländerbehörde an die beteiligte Organisationseinheit weiterzugeben. 2 Zur Identitätsfeststellung erfolgt eine Übermittlung dieser Daten an die anfragende Auslandsvertretung. 3 Daten, die nicht zur betroffenen Person gehören, hat die Auslandsvertretung unverzüglich zu löschen und entsprechende Aufzeichnungen zu vernichten.

(4) 1 Ist für die Erteilung eines Visums die Einwilligung der Ausländerbehörde erforderlich, übermittelt die beteiligte Organisationseinheit der Ausländerbehörde die dafür erforderlichen Daten. 2 Dasselbe gilt für den Fall, daß die Auslandsvertretung aus sonstigen Gründen für die Erteilung des Visums um eine Stellungnahme der Ausländerbehörde nachsucht.

(5) Ist zu der Person, auf die sich die Anfrage einer deutschen Auslandsvertretung bezieht, ein Suchvermerk gespeichert, übermittelt die beteiligte Organisationseinheit die die nach Absatz 1 Satz 1 weitergegebenen Daten an die ersuchende Stelle.

(6) Das Bundesministerium des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, bei welchen Speicheranlässen nach § 2 Abs. 2 die beteiligte Organisationseinheit die vom Auswärtigen Amt oder der Auslandsvertretung übermittelten Daten an die Behörde, die diese Speicherung veranlasst hat, übermittelt.



(1) 1 Im Rahmen des Visaverfahrens werden auf Anfrage des Auswärtigen Amts, der deutschen Auslandsvertretungen oder des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten die hierfür erforderlichen Daten an die beteiligte Organisationseinheit im Bundesverwaltungsamt weitergegeben. 2 Für die Weitergabe gelten die Übermittlungsregelungen dieses Gesetzes entsprechend.

(2) Die beteiligte Organisationseinheit übermittelt die empfangenen Daten im erforderlichen Umfang an die anfragende Auslandsvertretung, das Auswärtige Amt oder das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (Rückmeldung).

(2a) 1 Soweit die Weitergabe der Daten gemäß Absatz 1 an die beteiligte Organisationseinheit im Bundesverwaltungsamt und die anschließende Übermittlung dieser Daten gemäß Absatz 2 an die ersuchende deutsche Auslandsvertretung, das Auswärtige Amt oder das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten im Einzelfall zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen des Visumverfahrens nicht ausreichen, können die erforderlichen Daten unmittelbar an die ersuchende deutsche Auslandsvertretung, an das Auswärtige Amt oder an das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten übermittelt werden. 2 Zu diesem Zweck können das Auswärtige Amt, die deutschen Auslandsvertretungen und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten zum Abruf von Daten der betroffenen Person im automatisierten Verfahren zugelassen werden. 3 Für die Zulassung gilt § 22 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 bis 4 entsprechend.

(3) 1 Ist die Identität nicht eindeutig feststellbar, sind die Daten nach § 10 Abs. 3 Satz 1 und, soweit notwendig, das Datum der letzten Registereintragung sowie die aktenführende Ausländerbehörde an die beteiligte Organisationseinheit weiterzugeben. 2 Zur Identitätsfeststellung erfolgt eine Übermittlung dieser Daten an die anfragende Auslandsvertretung, das Auswärtige Amt oder das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten. 3 Daten, die nicht zur betroffenen Person gehören, hat die Auslandsvertretung, das Auswärtige Amt oder das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten unverzüglich zu löschen und entsprechende Aufzeichnungen zu vernichten.

(4) 1 Ist für die Erteilung eines Visums die Einwilligung der Ausländerbehörde erforderlich, übermittelt die beteiligte Organisationseinheit der Ausländerbehörde die dafür erforderlichen Daten. 2 Dasselbe gilt für den Fall, daß die Auslandsvertretung oder das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten aus sonstigen Gründen für die Erteilung des Visums um eine Stellungnahme der Ausländerbehörde nachsucht.

(5) Ist zu der Person, auf die sich die Anfrage einer deutschen Auslandsvertretung, des Auswärtigen Amts oder des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten bezieht, ein Suchvermerk gespeichert, übermittelt die beteiligte Organisationseinheit die die nach Absatz 1 Satz 1 weitergegebenen Daten an die ersuchende Stelle.

(6) Das Bundesministerium des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, bei welchen Speicheranlässen nach § 2 Abs. 2 die beteiligte Organisationseinheit die vom Auswärtigen Amt, dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten oder der Auslandsvertretung oder das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten übermittelten Daten an die Behörde, die diese Speicherung veranlasst hat, übermittelt.

(7) Die infolge der Übermittlung nach den Absätzen 4 bis 6 erforderlichen weiteren Übermittlungen zwischen den dort genannten Behörden und der nach Absatz 1 Satz 1 anfragenden Behörde dürfen über die beteiligte Organisationseinheit des Bundesverwaltungsamtes erfolgen.



§ 29 Inhalt


(1) Folgende Daten werden gespeichert:

1. das Geschäftszeichen der Registerbehörde (Visadatei-Nummer),

1a. das Visumaktenzeichen der Registerbehörde,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. die Auslandsvertretung; bei einem Antrag auf Erteilung eines Ausnahmevisums die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörde,



2. die Auslandsvertretung oder das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten; bei einem Antrag auf Erteilung eines Ausnahmevisums die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörde,

3. die Grundpersonalien und die weiteren Personalien,

4. das Lichtbild,

5. das Datum der Datenübermittlung,

6. die Entscheidung über den Antrag, die Rücknahme des Antrags, die Erledigung des Antrags auf andere Weise sowie die Rücknahme, die Annullierung, die Aufhebung und den Widerruf des Visums,

7. das Datum der Entscheidung und das Datum der Übermittlung der Entscheidung,

8. Art, Nummer und Geltungsdauer des Visums,

9. die im Visaverfahren beteiligte Ausländerbehörde,

10. bei Erteilung eines Visums das Datum der Verpflichtungserklärung nach § 68 Abs. 1, § 66 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Stelle, bei der sie vorliegt,

11. bei Vorlage ge- oder verfälschter Dokumente im Visaverfahren die Bezeichnung der vorgelegten ge- oder verfälschten Dokumente (Art und Nummer des Dokuments, im Dokument enthaltene Angaben über Aussteller, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer),

12. Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit über die Zustimmung zur Beschäftigung, einschließlich der Nebenbestimmungen.

(2) Aus Gründen der inneren Sicherheit werden bei Visaanträgen von Angehörigen bestimmter Staaten, die vom Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt festgelegt werden können, zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 Paßart, Paßnummer und ausstellender Staat gespeichert.

(3) (weggefallen)



(heute geltende Fassung) 

§ 30 Übermittelnde Stellen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die deutschen Auslandsvertretungen, die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Behörden und die Ausländerbehörden sind zur Übermittlung der Daten nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 12 und Abs. 2 an die Registerbehörde verpflichtet.



(1) Die deutschen Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten, die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Behörden und die Ausländerbehörden sind zur Übermittlung der Daten nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 12 und Abs. 2 an die Registerbehörde verpflichtet.

(2) 1 Die in Absatz 1 bezeichneten Stellen dürfen die Daten im Wege der Direkteingabe in das Register übermitteln. 2 § 7 gilt entsprechend.



(heute geltende Fassung) 

§ 31 Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung


(1) 1 Das Ersuchen um Übermittlung von Daten muss, soweit vorhanden, die Visadatei-Nummer oder Visumaktenzeichen oder Nummer des Visums, anderenfalls alle verfügbaren Grundpersonalien der betroffenen Person enthalten. 2 Bei Zweifeln an der Identität des Ausländers kann das Ersuchen auch nur mit Lichtbild gestellt werden. 3 Bei Zweifeln an der Echtheit von Ausweispapieren oder Aufenthaltstiteln oder wenn solche Papiere abhanden gekommen sind, kann das Ersuchen auch nur mit Angaben zum Ausweispapier oder zum Aufenthaltstitel gestellt werden. 4 Stimmen die im Übermittlungsersuchen bezeichneten Personalien mit den gespeicherten Daten nicht überein, ist die Datenübermittlung unzulässig, es sei denn, Zweifel an der Identität bestehen nicht. 5 Kann die Registerbehörde die Identität nicht eindeutig feststellen, sind zur Identitätsprüfung und -feststellung die Daten ähnlicher Personen nach § 29 Abs. 1 zu übermitteln. 6 Die ersuchende Stelle hat alle Daten, die nicht zur betroffenen Person gehören, unverzüglich zu löschen und entsprechende Aufzeichnungen zu vernichten.

vorherige Änderung

(2) 1 Die Visadatei-Nummer darf im Verkehr mit dem Register benutzt werden. 2 Darüber hinaus steht sie nur für die Datenübermittlungen zwischen dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und den Auslandsvertretungen sowie Ausländerbehörden im Rahmen der Aufenthaltsgewährungen zum vorübergehenden Schutz nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes zur Verfügung.



(2) 1 Die Visadatei-Nummer darf im Verkehr mit dem Register benutzt werden. 2 Darüber hinaus steht sie nur für die Datenübermittlungen zwischen dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, den Auslandsvertretungen und dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten sowie Ausländerbehörden im Rahmen der Aufenthaltsgewährungen zum vorübergehenden Schutz nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes zur Verfügung.

(3) Im übrigen gelten die §§ 8, 9, 10 Abs. 1 sowie die §§ 11, 12 und 13 entsprechend.