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§ 5 - Krankenpflegegesetz (KrPflG)

Artikel 1 G. v. 16.07.2003 BGBl. I S. 1442; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; aufgehoben durch Artikel 15 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2581
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 2124-23 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 5 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung



Voraussetzung für den Zugang zu einer Ausbildung nach § 4 Abs. 1 ist,

1.
dass die Bewerberin oder der Bewerber nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ungeeignet ist und

2.
der Realschulabschluss oder eine andere gleichwertige, abgeschlossene Schulbildung oder

2a.
(aufgehoben)

3.
der Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung, zusammen mit

a)
einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung mit einer vorgesehenen Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren oder

b)
einer Erlaubnis als Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer oder einer erfolgreich abgeschlossenen landesrechtlich geregelten Ausbildung von mindestens einjähriger Dauer in der Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe.





 

Frühere Fassungen von § 5 KrPflG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020§ 26 Krankenpflegegesetz (KrPflG)
vom 16.07.2003 BGBl. I S. 1442
aktuell vorher 23.07.2009Artikel 12a Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
vom 17.07.2009 BGBl. I S. 1990
aktuellvor 23.07.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 KrPflG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 KrPflG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KrPflG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 KrPflG Befristung (vom 25.07.2017)
... § 5 Nummer 2a tritt am 31. Dezember 2019 außer ...
§ 27 KrPflG Evaluation (vom 23.07.2009)
... Bundestag bis zum 31. Dezember 2015 über die Erfahrungen, die mit der Anwendung des § 5 Nummer 2a gemacht wurden, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1990, 3578; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2262
Artikel 12a AMGuaÄndG Änderung des Krankenpflegegesetzes
... (BGBl. I S. 874) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 5 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt: „2a. den erfolgreichen ... 26 und 27 werden angefügt: „§ 26 Befristung § 5 Nummer 2a tritt am 31. Dezember 2017 außer Kraft. § 27 Evaluation  ... Bundestag bis zum 31. Dezember 2015 über die Erfahrungen, die mit der Anwendung des § 5 Nummer 2a gemacht wurden, ...