Die Schülerin und der Schüler haben sich zu bemühen, die in §
3 genannten Kompetenzen zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Sie sind insbesondere verpflichtet,
- 1.
- an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen,
- 2.
- die ihnen im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben und Verrichtungen sorgfältig auszuführen und
- 3.
- die für Beschäftigte in Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 Satz 3 geltenden Bestimmungen über die Schweigepflicht einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren.
G. v. 28.05.2008 BGBl. I S. 874