§ 14 - Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen (LwVfG k.a.Abk.)

G. v. 21.07.1953 BGBl. I S. 667; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 27.08.2017 BGBl. I S. 3295
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 317-1 Verfahren in Landwirtschaftssachen
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§ 14


§ 14 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Das Verfahren wird, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur auf Antrag eingeleitet.

(2) Das Gericht hat vor seiner Entscheidung den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zur Sache zu äußern. Für die Vorbereitung der Entscheidung gelten die Vorschriften des § 139 und des § 273 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und Abs. 4 der Zivilprozeßordnung sinngemäß.

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Zitierungen von § 14 Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 LwVfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LwVfG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 LwVfG (vom 01.09.2009)
... Anordnungen kann von der Zuziehung der ehrenamtlichen Richter und von der Anwendung des § 14 Abs. 2 abgesehen werden, wenn durch Verzögerung der einstweiligen Anordnung ein Nachteil zu ...
§ 20 LwVfG (vom 05.09.2017)
... Erbscheins ebenfalls ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter erfolgen kann und daß insoweit § 14 Absatz 2 und § 30 dieses Gesetzes sowie § 38 Abs. 3, §§ 39, 41 Abs. 1 Satz 2, ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 43 FGG-RG Änderung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
... Anordnungen kann von der Zuziehung der ehrenamtlichen Richter und von der Anwendung des § 14 Abs. 2 abgesehen werden, wenn durch Verzögerung der einstweiligen Anordnung ein Nachteil zu ...

Zweites Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts
G. v. 27.08.2017 BGBl. I S. 3295
Artikel 8 2. VerfRBÄndG Änderung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
... aufgehoben. 2. In § 20 Absatz 3 werden die Wörter „die Vorschriften der §§ 14 Abs. 2 und 30 " durch die Wörter „§ 14 Absatz 2 und § 30 dieses Gesetzes" ... „die Vorschriften der §§ 14 Abs. 2 und 30" durch die Wörter „ § 14 Absatz 2 und § 30 dieses Gesetzes" ...


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