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§ 19 - Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen (LwVfG k.a.Abk.)

G. v. 21.07.1953 BGBl. I S. 667; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 27.08.2017 BGBl. I S. 3295
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 317-1 Verfahren in Landwirtschaftssachen
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§ 19



Enthält ein gerichtlicher Vergleich Bestimmungen über die Veräußerung, Belastung oder Verpachtung von Grundstücken, so kann das Gericht auf Antrag anstelle der sonst zuständigen Behörde darüber entscheiden, ob diese Bestimmungen nach den Vorschriften über den Verkehr mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken genehmigt oder nach den Vorschriften des Landpachtverkehrsgesetzes beanstandet werden.

 
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Zitierungen von § 19 Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 LwVfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LwVfG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 48 LwVfG (vom 01.01.2014)
... der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter nicht bedarf. (2) Die §§ 13 und 19 dieses Gesetzes sind entsprechend anzuwenden. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts
G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.06.2008 BGBl. I S. 1000
Artikel 10a RBerNG Änderung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
... 2. § 48 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Die Angabe „§ 19 " wird durch die Angabe „Die §§ 13 und 19" ersetzt. b) Das ... a) Die Angabe „§ 19" wird durch die Angabe „Die §§ 13 und 19 " ersetzt. b) Das Wort „ist" wird durch das Wort „sind" ...