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§ 30 - Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen (LwVfG k.a.Abk.)

G. v. 21.07.1953 BGBl. I S. 667; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 27.08.2017 BGBl. I S. 3295
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 317-1 Verfahren in Landwirtschaftssachen
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§ 30



(1) Die gerichtlichen Entscheidungen in der Hauptsache werden erst mit dem Eintritt der Rechtskraft wirksam.

(2) Hat der Beschluß einen vollstreckbaren Inhalt, so kann das Gericht ihn gegen oder ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklären, dem Schuldner auf Antrag auch nachlassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden.



 

Zitierungen von § 30 Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 LwVfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LwVfG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 LwVfG (vom 05.09.2017)
... ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter erfolgen kann und daß insoweit § 14 Absatz 2 und § 30 dieses Gesetzes sowie § 38 Abs. 3, §§ 39, 41 Abs. 1 Satz 2, §§ 58 und 66 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts
G. v. 27.08.2017 BGBl. I S. 3295
Artikel 8 2. VerfRBÄndG Änderung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
... der §§ 14 Abs. 2 und 30" durch die Wörter „§ 14 Absatz 2 und § 30 dieses Gesetzes" ...