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Änderung § 13 Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 01.07.2008

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§ 13 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2008 geltenden Fassung
§ 13 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 10a G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.06.2008 BGBl. I S. 1000
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 13


(Text alte Fassung)

(weggefallen)

(Text neue Fassung)

(1) Als Bevollmächtigte sind, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, auch berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder vertretungsbefugt. Sie handeln durch ihre Organe und mit der Verfahrensvertretung beauftragten Vertreter.

(2) Ehrenamtliche Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Die Sätze 1 und 2 gelten für Beistände entsprechend.