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Änderung § 31 Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 01.09.2009

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§ 31 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 31 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 43 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

(Textabschnitt unverändert)

§ 31


(Text alte Fassung)

Aus gerichtlichen Beschlüssen und Vergleichen findet, soweit sie einen vollstreckbaren Inhalt haben, die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt.

(Text neue Fassung)

(aufgehoben)