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Änderung § 38 Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 01.08.2013

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§ 38 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 38 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586

(Textabschnitt unverändert)

§ 38


(Text alte Fassung)

In gerichtlichen Verfahren über die Aufhebung von Pacht- und sonstigen Nutzungsverhältnissen sowie über die Inanspruchnahme von Gebäuden oder Land und die Festsetzung des Ersatzanspruchs oder der Entschädigung (§ 1 Nr. 4) bestimmt sich der Geschäftswert nach § 30 der Kostenordnung. Es wird die volle Gebühr erhoben.

(Text neue Fassung)

(aufgehoben)