Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 44 Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 01.08.2013

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 17 2. KostRMoG am 1. August 2013 und Änderungshistorie des LwVfG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 44 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 44 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586

(Textabschnitt unverändert)

§ 44


(1) Sind an einem Verfahren mehrere Personen beteiligt, so hat das Gericht nach billigem Ermessen zu entscheiden, wer die Kosten zu tragen hat und wie sie zu verteilen sind.

(Text alte Fassung)

(2) Bei einem Verfahren, das von einer in § 41 Satz 2 genannten Behörde eingeleitet ist oder auf ihrem Antrag oder ihrer Beschwerde beruht, ist nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, ob und inwieweit anderen am Verfahren Beteiligten die Kosten aufzuerlegen sind.

(Text neue Fassung)

(2) Bei einem Verfahren, das von der nach Landesrecht zuständigen Behörde, der Genehmigungsbehörde, der übergeordneten Behörde (§ 32 Absatz 2) oder der Siedlungsbehörde eingeleitet ist oder auf ihrem Antrag oder ihrer Beschwerde beruht, ist nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, ob und inwieweit anderen am Verfahren Beteiligten die Kosten aufzuerlegen sind.