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§ 1 - Gesetz über das Inverkehrbringen und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (PflSchMVerkG k.a.Abk.)

§ 1



(1) Die in Anlage I Kapitel VI Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 6 Buchstabe c Satz 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1013) bezeichneten Pflanzenschutzmittel

1.
dürfen abweichend von § 11 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet noch bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht werden, soweit sie vor dem 3. Oktober 1990 verpackt und gekennzeichnet worden sind;

2.
dürfen

a)
außerhalb des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes,

b)
vom 1. Januar 1995 an innerhalb des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes

nicht angewandt werden.

Abweichend von Satz 1 Nr. 1 dürfen

1.
die in Anlage 1 aufgeführten Pflanzenschutzmittel weder in den Verkehr gebracht noch angewandt und

2.
die in Anlage 2 aufgeführten Pflanzenschutzmittel nicht in den Verkehr gebracht

werden.

(2) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie zum Schutz vor Gefahren, insbesondere für den Naturhaushalt, erforderlich ist, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Arbeit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen zu diesem Gesetz zu ändern.



 

Zitierungen von § 1 Gesetz über das Inverkehrbringen und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 PflSchMVerkG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflSchMVerkG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 PflSchMVerkG
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ein Pflanzenschutzmittel anwendet, 2. entgegen § ... Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ein Pflanzenschutzmittel anwendet, 2. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ein Pflanzenschutzmittel in den Verkehr bringt oder anwendet oder  ... in den Verkehr bringt oder anwendet oder 3. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ein Pflanzenschutzmittel in den Verkehr bringt. (2) Die ...
Anlage 1 PflSchMVerkG (zu § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1)
Anlage 2 PflSchMVerkG (zu § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2)