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§ 2 - Gesetz über das Inverkehrbringen und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (PflSchMVerkG k.a.Abk.)

§ 2



(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ein Pflanzenschutzmittel anwendet,

2.
entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ein Pflanzenschutzmittel in den Verkehr bringt oder anwendet oder

3.
entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ein Pflanzenschutzmittel in den Verkehr bringt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.

(3) Pflanzenschutzmittel, auf die sich eine Zuwiderhandlung nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden.



 

Zitierungen von § 2 Gesetz über das Inverkehrbringen und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 PflSchMVerkG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflSchMVerkG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 PflSchMVerkG
... Gesetz tritt mit Ausnahme des § 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in Kraft. § 2 tritt am Tage nach der Verkündung in ... Gesetz tritt mit Ausnahme des § 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in Kraft. § 2 tritt am Tage nach der Verkündung in ...