Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.08.2006 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 6 - Beschäftigtenschutzgesetz (BSchG k.a.Abk.)

Artikel 10 G. v. 24.06.1994 BGBl. I S. 1406, 1412; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1897
Geltung ab 01.09.1994; FNA: 8054-1 Beschäftigtenschutz
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§ 6 Sonderregelungen für Soldaten


§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

Für weibliche und männliche Soldaten bleiben die Vorschriften des Soldatengesetzes, der Wehrdisziplinarordnung und der Wehrbeschwerdeordnung unberührt.

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Zitierungen von § 6 Beschäftigtenschutzgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BSchG Ziel, Anwendungsbereich
... und der Länder; 4. weibliche und männliche Soldaten (§ 6 ...


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