(1) Lehrlinge dürfen nur in Begleitung und unter Aufsicht eines Bezirksschornsteinfegermeisters oder eines Gesellen arbeiten.
(2) Zum Ausgleich der dem einzelnen Bezirksschornsteinfegermeister durch eine Lehrlingsausbildung entstehenden Kosten werden von den Schornsteinfegerinnungen Ausgleichskassen errichtet; mehrere Schornsteinfegerinnungen können eine gemeinsame Ausgleichskasse errichten. Die für diese Einrichtung erforderlichen Vorschriften erläßt die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle durch Rechtsverordnung mit der Maßgabe, daß jeder Bezirksschornsteinfegermeister, der im Innungsbereich einen Lehrling ausbildet, bis zu 25 vom Hundert des tariflich vereinbarten Gesellenlohnes der höchsten Lohnstufe erhält und daß die Mittel für die Ausgleichszahlungen und die für die Ausgleichskasse erforderlichen Verwaltungskosten von den Bezirksschornsteinfegermeistern des Innungsbezirks zu gleichen Teilen durch Umlagen aufgebracht werden. Rückständige Umlagen, die trotz Mahnung nicht entrichtet sind, werden auf Antrag des Innungsvorstandes von der zuständigen Verwaltungsbehörde nach den für sie geltenden Vorschriften der Verwaltungsvollstreckung beigetrieben; der Schuldner ist vorher zu hören.
G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 28.03.2009 BGBl. I S. 643