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§ 20 - Schornsteinfegergesetz (SchfG)

neugefasst durch B. v. 10.08.1998 BGBl. I S. 2071; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 4 G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242
Geltung ab 01.07.1969; FNA: 7111-1 Schornsteinfeger
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§ 20 Vertretung



Im Falle einer vorübergehenden Abwesenheit oder Verhinderung hat der Bezirksschornsteinfegermeister einen anderen Schornsteinfegermeister, möglichst den Inhaber eines benachbarten Kehrbezirks, mit seiner Vertretung zu beauftragen. Bei einer voraussichtlich mehr als drei Monate dauernden Abwesenheit oder Verhinderung hat die zuständige Behörde einen Stellvertreter zu bestellen; eine Bestellung zum Stellvertreter kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Der Vertreter und der Stellvertreter führen die dem Bezirksschornsteinfegermeister obliegenden Aufgaben unter eigener Verantwortung auf dessen Rechnung aus. Die Kosten der Vertretung oder Stellvertretung trägt der Bezirksschornsteinfegermeister.





 

Frühere Fassungen von § 20 SchfG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.11.2008Artikel 2 Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens
vom 26.11.2008 BGBl. I S. 2242
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 147 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 20 SchfG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 SchfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchfG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 SchfG Allgemeine Berufspflicht (vom 29.11.2008)
... ausstellen, die sie oder Angehörige ihres Betriebs verkauft oder eingebaut haben. § 20 gilt entsprechend. (2) Bezirksschornsteinfegermeister dürfen an Anlagen in ihrem ... und Befugnissen als Bezirksschornsteinfegermeister sind sie unbeschadet der Vorschrift des § 20 auf ihren Bezirk beschränkt. In Notfällen oder auf besondere Anordnung der ...
§ 28 SchfG Einstweilige Untersagung der Berufsausübung
... so ist von der zuständigen Verwaltungsbehörde ein Stellvertreter zu bestellen. § 20 gilt entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die einstweilige Berufsuntersagung haben ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens
G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 28.03.2009 BGBl. I S. 643
Artikel 2 SchfNG Änderung des Schornsteinfegergesetzes (vom 02.04.2009)
...  § 18 (weggefallen) § 19 (weggefallen) § 20 Vertretung § 21 (weggefallen) 2. Abschnitt Kehrbezirk  ... ausstellen, die sie oder Angehörige ihres Betriebs verkauft oder eingebaut haben. § 20 gilt entsprechend. (2) Bezirksschornsteinfegermeister dürfen an Anlagen in ihrem ... und Befugnissen als Bezirksschornsteinfegermeister sind sie unbeschadet der Vorschrift des § 20 auf ihren Bezirk beschränkt. In Notfällen oder auf besondere Anordnung der ... 10. Die §§ 14 und 17 bis 19 werden aufgehoben. 11. § 20 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung „(1)" wird ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 147 9. ZustAnpV Schornsteinfegergesetz
... 2 Satz 1 und Abs. 4, § 7 Abs. 2, § 13 Abs. 2 Satz 2, § 19 Abs. 2 Satz 2, § 20 Abs. 2 und § 42 Abs. 5 erster Halbsatz werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über das Schornsteinfegerwesen
V. v. 19.12.1969 BGBl. I S. 2363; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 2 G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242
Eingangsformel SchfV
... 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 2, § 19 Satz 2 und § 20 Abs. 2 des Schornsteinfegergesetzes vom 15. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1634) und des ...