§ 20 Vertretung
Im Falle einer vorübergehenden Abwesenheit oder Verhinderung hat der Bezirksschornsteinfegermeister einen anderen Schornsteinfegermeister, möglichst den Inhaber eines benachbarten Kehrbezirks, mit seiner Vertretung zu beauftragen. Bei einer voraussichtlich mehr als drei Monate dauernden Abwesenheit oder Verhinderung hat die zuständige Behörde einen Stellvertreter zu bestellen; eine Bestellung zum Stellvertreter kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Der Vertreter und der Stellvertreter führen die dem Bezirksschornsteinfegermeister obliegenden Aufgaben unter eigener Verantwortung auf dessen Rechnung aus. Die Kosten der Vertretung oder Stellvertretung trägt der Bezirksschornsteinfegermeister.
Frühere Fassungen von § 20 SchfG
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interne Verweise§ 12 SchfG Allgemeine Berufspflicht (vom 29.11.2008) ... ausstellen, die sie oder Angehörige ihres Betriebs verkauft oder eingebaut haben. § 20 gilt entsprechend. (2) Bezirksschornsteinfegermeister dürfen an Anlagen in ihrem ... und Befugnissen als Bezirksschornsteinfegermeister sind sie unbeschadet der Vorschrift des § 20 auf ihren Bezirk beschränkt. In Notfällen oder auf besondere Anordnung der ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens
G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 28.03.2009 BGBl. I S. 643
Artikel 2 SchfNG Änderung des Schornsteinfegergesetzes (vom 02.04.2009) ... § 18 (weggefallen) § 19 (weggefallen) § 20 Vertretung § 21 (weggefallen) 2. Abschnitt Kehrbezirk ... ausstellen, die sie oder Angehörige ihres Betriebs verkauft oder eingebaut haben. § 20 gilt entsprechend. (2) Bezirksschornsteinfegermeister dürfen an Anlagen in ihrem ... und Befugnissen als Bezirksschornsteinfegermeister sind sie unbeschadet der Vorschrift des § 20 auf ihren Bezirk beschränkt. In Notfällen oder auf besondere Anordnung der ... 10. Die §§ 14 und 17 bis 19 werden aufgehoben. 11. § 20 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung „(1)" wird ...
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Zitate in aufgehobenen TitelnVerordnung über das Schornsteinfegerwesen
V. v. 19.12.1969 BGBl. I S. 2363; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 2 G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242
Eingangsformel SchfV ... 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 2, § 19 Satz 2 und § 20 Abs. 2 des Schornsteinfegergesetzes vom 15. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1634) und des ...
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